Tätigkeit/Arbeitsort

Nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 5 NachwG sind Informationen über Arbeitsort und eine kurze Beschreibung der Tätigkeit in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen.

Klauseln, nach denen der Arbeitgeber Tätigkeit und /oder Arbeitsort ändern kann sind grundsätzlich zulässig. Denn dem Arbeitgeber obliegt es, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen sowie den Inhalt der geschuldeten Tätigkeit kraft seines Direktionsrechts näher zu bestimmen, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Ist der Arbeitsbereich im Arbeitsvertrag eng umgrenzt ist auch das Direktionsrecht eingegrenzt. Ist der Einsatzbereich weit gefasst, ist auch das Direktionsrecht weiter. Dies hat bei betriebsbedingten Kündigungen bei der Sozialauswahl und der Bestimmung von freien Arbeitsplätzen erhebliche Relevanz.

Ist eine Änderung durch das einseitige Direktionsrecht nicht mehr möglich, bedarf es einer Änderungsvereinbarung oder einer Änderungskündigung.