Musch und Delank

Auswirkungen des Coronavirus auf das Arbeitsverhältnis – Teil 1: Freistellung von der Arbeitspflicht

Auswirkungen des Coronavirus auf das Arbeitsverhältnis – Teil 1: Freistellung von der Arbeitspflicht

Eine Freistellung von der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ist ohne vertragliche Grundlage und ohne sachlichen Grund in der Regel nicht einseitig durchsetzbar.

Erfolgt die Freistellung des Arbeitnehmers jedoch wegen eines konkreten Verdachts einer Corona Infektion, so dürfte der Arbeitgeber hierzu aus der Fürsorgepflicht für die anderen Arbeitnehmer berechtigt sein, da ein sachlicher Grund für die Freistellung vorliegt. Solche Fälle betreffen z.B. das Vorliegen spezifischer Krankheitssymptome, der Kontakt mit erkrankten Personen oder der Aufenthalt in einem Covid-19 Risikogebiet. Der betroffene Arbeitnehmer kann in diesem Falle wohl seinen grundsätzlichen Beschäftigungsanspruch nicht durchsetzen. Ein rein abstrakter Verdacht auf eine Coronavirus Erkrankung dürfte für eine Freistellung nicht ausreichen.

Hat der Arbeitgeber positive Kenntnis von der Coronavirus Erkrankung, muss er den Mitarbeiter freistellen um seiner Fürsorgepflicht zu entsprechen.

Musch und Delank berät Sie gern.

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