Musch und Delank

Auswirkungen des Coronavirus auf das Arbeitsverhältnis – Teil 2: Freistellung und Vergütung

Auswirkungen des Coronavirus auf das Arbeitsverhältnis – Teil 2: Freistellung und Vergütung

Bei einer Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber besteht grundsätzlich weiter Anspruch auf Arbeitsvergütung gemäß § 615 BGB.

Erfolgt die Freistellung des Arbeitnehmers jedoch berechtigter Weise als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für die anderen Arbeitnehmer z.B. wegen eines konkreten Verdachts einer Corona Infektion, so dürfte ein Vergütungsanspruch aus § 615 BGB (Annahmeverzugslohn) ausscheiden.

Denn Annahmeverzug liegt nur vor,

  1. wenn dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung zur Zeit des Angebots auch möglich ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Erbringung der Leistung gesundheitliche, rechtliche oder andere Gründe entgegenstehen;
  2. der Arbeitgeber die Arbeitsleistung zu Unrecht verweigert

Beide Voraussetzungen dürften bei einem konkreten Verdacht einer Corona Infektion nicht vorliegen, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht für die Gesundheit der anderen Arbeitnehmer nicht durch geeignete und zumutbare Maßnahmen anderweitig erfüllen kann.

Eine Covid-19 Infektion bzw. der konkrete Verdacht einer solchen Erkrankung dürfte auch kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos sein.

Ein Vergütungsanspruch besteht in diesen Fällen nur für eine kurze Zeit gemäß § 616 BGB fort, der die vorübergehende Verhinderung ohne Verschulden regelt. Die Rechtsprechung geht von einem Zeitraum zwischen drei und zehn Tagen aus.  § 616 BGB kann in einem Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen sein (Umkehrschluss aus § 619 BGB).

Wir beraten Sie gern.

 

Musch und Delank | Ein Beitrag von Dr. Sven Olaf Jacobsen

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