Auswirkungen des Coronavirus auf das Arbeitsverhältnis – Teil 3: Arbeitspflicht – Home-Office

Wer nicht an einer Corona-Infektion erkrankt ist, oder sich in behördlich angeordneter Quarantäne befindet, muss seine Arbeitsleistung am zugewiesenen Arbeitsplatz erbringen. Ein Arbeitnehmer, der aus Angst vor einer Ansteckung mit Covid-19 nicht am Arbeitsplatz erscheint, verliert nicht nur seinen Anspruch auf Vergütung, sondern riskiert auch eine Abmahnung oder sogar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, da er unentschuldigt am Arbeitsplatz fehlt. Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht besteht auch bei einer Pandemie nicht. Hat die Angst vor einer Corona Erkrankung selber Krankheitscharakter besteht Arbeitsunfähigkeit.

Der Arbeitgeber legt in der Regel einseitig durch sein Direktionsrecht den Arbeitsort fest. Der Arbeitnehmer kann deshalb nicht selber bestimmen, seine Arbeitsleistung im Falle einer Corona Pandemie von zu Hause zu erbringen (Home-Office). Auch in diesem Fall läge – wenn der Arbeitnehmer ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers zu Hause bleibt – eine Arbeitsvertragspflichtverletzung vor. Da auch die einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber nicht ohne weiteres zulässig ist, sollte eine einvernehmliche Regelung angestrebt werden.

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Musch und Delank | Ein Beitrag von Dr. Sven Olaf Jacobsen