Musch und Delank

Auswirkungen des Coronavirus auf das Arbeitsverhältnis – Teil 4: Entgeltfortzahlung oder Entschädigung

Auswirkungen des Coronavirus auf das Arbeitsverhältnis – Teil 4: Entgeltfortzahlung oder Entschädigung

Arbeitnehmer, die am Corona-Virus erkrankt und deshalb arbeitsunfähig sind, haben wie jeder andere arbeitsunfähige Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen.

Wäre der am Corona-Virus erkrankte Arbeitnehmer wegen fehlender oder geringer Symptome grundsätzlich arbeitsfähig, wurde aber wegen der Covid-19 Infektion gemäß § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet, so besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG, sondern ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Dauer von sechs Wochen in Höhe seines Verdienstausfalls infolge des Tätigkeitsverbotes nach § 56 Abs. 1 IfSG gegen den Staat.

„Wer […] als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“

Gleiches gilt für den Fall, dass ein behördliches Beschäftigungsverbot oder die Quarantäne (§ 30 IfSG) allein wegen des Verdachts einer Corona- Infektion angeordnet worden ist lediglich der Verdacht auf eine Ansteckung, besteht. Auch hier besteht ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG .

„Das Gleiche gilt für Personen, die als […] Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, […].“

Der Entschädigungsanspruch ist zunächst als  Vorleistung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitgeber ist insoweit  „Zahlstelle für die Behörde“ (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die ausgezahlten Beträge werden auf Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG). Ist der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht in Vorleistung getreten, kann auch der Arbeitnehmer diesen Antrag stellen (§ 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).

„Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.“

Wir beraten Sie gern.

 

Musch und Delank | Ein Beitrag von Dr. Sven Olaf Jacobsen

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