Musch und Delank

Auswirkungen des Coronavirus auf das Arbeitsverhältnis – Teil 5: Auskunftspflicht – Datenschutz

Auswirkungen des Coronavirus auf das Arbeitsverhältnis – Teil 5: Auskunftspflicht – Datenschutz

Kommen Arbeitnehmer aus Risikogebieten  an den Arbeitsplatz zurück, oder besteht anderweitig ein konkreter Verdacht auf Ansteckung mit dem Corona-Virus, so ist trotz der besonderen datenschutzrechtlichen Pflichten bei der Preisgabe personenbezogener Daten aufgrund bestehender  Fürsorgepflichten im Arbeitsverhältnis von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, andere Arbeitnehmer entsprechend zu informieren (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG und § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG im Krankheits- oder Verdachtsfall). Die gleiche Auskunftspflicht besteht auch für Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.

Wir beraten Sie gern.

 

Musch und Delank | Ein Beitrag von Dr. Sven Olaf Jacobsen

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