Musch und Delank

Balkonsanierung – Der eigenmächtige Eigentümer

Balkonsanierung – Der eigenmächtige Eigentümer

Als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft sollte man sich davor hüten, bauliche Massnahmen am Gemeinschaftseigentum eigenmächtig durchzuführen. Das gilt jedenfalls für die Fälle, in denen es keinen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft (WEG) gibt, die Eigentümer aber zuvor über das Thema gesprochen haben.

Zwei Probleme stellen sich dem einzelnen Eigentümer:

Zum einen ist er alleine nicht befugt, derartige Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er macht sich ggfs. sogar schadensersatzpflichtig. Zum anderen kann er nach entsprechenden Massnahmen von der Gemeinschaft auch nicht verlangen, dass ihm die Kosten dafür erstattet werden.

Nach Auffassung Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-13 S 151/13, Urt. v. 02.03.2016) steht dem Eigentümer kein Zahlungsanspruch wegen der Balkonsanierung aus „Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu, da er mangels entsprechenden Beschlusses nicht im mutmaßlichen Interesse der Eigentümer handelte. Auch eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ der Gemeinschaft sieht das Gericht nicht, weil der Eigentümer durch sein eigenmächtiges Handeln vereitelt hat, dass die Gemeinschaft alternative günstigere Sanierungsmaßnahmen oder ein günstigeres Gesamtpaket zur Sanierung aller Balkone beschließt.

Als Teil einer WEG ist man Teil einer Gemeinschaft. Daher wird auch gemeinsam entschieden. Schon um Streit zu vermeiden, sollte man sich daran halten.

Bei Fragen rund um Ihre Immobilie beraten Musch und Delank Sie gern.

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