Hinterbliebenengeld nach Unglücksfall

Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 2017 können dem Opfer nahestehende Personen nach dem fremdverschuldeten Tod  das sogenannte Hinterbliebenengeld nach Unglücksfall in Anspruch nehmen.

Eingeführt wurde diese Regelung als Folge von tragischen Unglücksfällen in der jüngeren Vergangenheit, wie z.B. der LOVE PARADE 2010 oder des „Absturzes“ eines Germanwings-Flugzeuges 2015 in Südfrankreich.

Damit wird der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert und er kommt insbesondere bei Unfällen (z.B. im Straßen- Eisenbahn- und Luftverkehr) bei Gewalttaten in Betracht. Die Regelung erweitert aber auch den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten gegenüber Ärzten bzw. Kliniken nach behandlungsfehlerhaft bedingten Todesfällen nicht unerheblich.

Dieser Anspruch steht den Menschen zu, die zum Verstorbenen ein besonderes enges persönliches Verhältnis hatten.

Bei Ehepartnern, Eltern und Kindern des Getöteten wird das gesetzlich vermutet. Das heißt diesen steht der Anspruch zu, es sei denn der Schädiger kann diese Vermutung widerlegen. Andere Personen wie Geschwister, Großeltern oder nichteheliche Partner müssen das besondere Näheverhältnis darlegen und ggf. beweisen. Es muss im Einzelfall vorgetragen werden, wie die persönliche Beziehung sich gestaltet hatte (Wohnen im gemeinsamen Haushalt, gemeinsame Unternehmungen), aber auch die Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller, die Umstände des Versterbens und die subjektive Bewältigung des Trauerfalls durch den Hinterbliebenen sind darzustellen.

Ein Mitverschulden des Todesopfers ist gemäß § 846 BGB zu berücksichtigen.

Bei mehreren Getöteten ergeben sich nicht mehrere Ansprüche. Jedoch kann die Höhe des Anspruchs entsprechend angepasst werden.

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist im Gesetz nicht festgelegt, es werden Beträge zwischen 5.000,00 € und 10.000,00 € diskutiert, wobei es im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann. Rechtsprechung gibt es bisher dazu noch nicht. Das Hinterbliebenengeld wird im Rahmen der Sozialhilfe und Arbeitslosengeld I im Unterschied zu Schmerzensgeld als Einkommen angerechnet. Es ist nicht zu versteuern.

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld gilt für alle ab dem 22.07.2017  eingetretenen Fälle und er ist vererblich.

Bei Bedarf berät Musch und Delank Sie gern.