Musch und Delank

Keine Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug mit Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis.

Keine Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug mit Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil aus September 2018 entschieden, dass § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung sowohl einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch, als auch einem materiellrechtlichen Erstattungsanspruch und damit auch einem Anspruch auf Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB entgegen steht.

BAG – Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18

Die mobile Version verlassen