Musch und Delank

Der Nutzungsausfall

Wenn ein Fahrzeug wegen eines Unfallschadens nicht genutzt werden kann, steht dem Geschädigten eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese wird gewährt für die Dauer der Fahrunfähigkeit. Diese besteht, wenn das Fahrzeug seit dem Unfall fahrunfähig ist, sonst für die Dauer der Reparatur.

Voraussetzung ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug nutzen will, aber nicht kann.

Nutzungsausfallentschädigung als Alternative zum Mietwagen

Der Geschädigte kann alternativ in dieser Zeit einen Mietwagen in Anspruch nehmen, wenn pro Tag mindestens durchschnittlich 20 km mit dem Mietfahrzeug gefahren werden.

Besteht die Möglichkeit, sich anderweitig durch Familie oder Freunde ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, ist es ggfs. sinnvoller, auf den Mietwagen zu verzichten und die Entschädigung zu verlangen.

Nutzungsausfall bei wirtschaftlichem Totalschaden

Handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, wird dem Geschädigten in der Regel ein Zeitraum von 10 -14 Kalendertagen zugebilligt, um ein Ersatzfahrzeug zu suchen und anzumelden.

Diese Frist wird verlängert um den Zeitraum vom Unfall bis zum Erhalt eines eingeholten Schadensgutachtens zur Höhe der Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungswertes. Eine Überlegungsfrist von drei Tagen wird hinzugerechnet. In dieser Überlegungsfrist hat man die Möglichkeit sich zu entscheiden, ob man das Fahrzeug doch reparieren lassen will oder sich ein neues sucht.

Sollte diese Suche sich dann als besonders schwierig erweisen oder andere Gründe an einer zügigen Neubeschaffung hindern, so kann dieser Zeitraum auch eventuell verlängert werden.

Vorfinanzierungspflicht

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten, den Preis für die Ersatzbeschaffung zunächst aus eigenen Mitteln oder durch Kreditaufnahme/Überziehung des Kontos zu finanzieren.

Sollten weder Eigenmittel noch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme zur Verfügung stehen, muss das sofort der Versicherung mitgeteilt werden.

Zum Nachweis der fehlenden Finanzierungsmöglichkeit ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eine Verdienstbescheinigung oder ähnliches vorzulegen, die Kreditunwürdigkeit muss nicht glaubhaft gemacht werden. Dennoch ist es ratsam, geeignete Belege beizufügen oder zumindest anzubieten. Außerdem sollte ausdrücklich mitgeteilt werden, dass der Unfallwagen nicht fahrbereit ist und eine Reparatur technisch und/oder finanziell nicht in Betracht kommt.

Wenn nicht abzusehen ist, ob eine Regulierung durch die Versicherung noch lange Zeit andauern wird, ist der Geschädigte auch nicht verpflichtet, eine eventuell bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011, Az: I – 1 U 220/10, VA 2011, 164).

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