Musch und Delank

Schriftform – Wer schreibt, der bleibt!

Schriftform – Wer schreibt, der bleibt!

Grundsätzlich gibt es im Miet- und Pachtrecht keinen „Schriftformzwang“ für den Vertrag. Er kann sogar mündlich geschlossen werden, dann gilt das gesetzliche Miet- bzw. Pachtrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Probleme können dann aber entstehen, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten kommt und die Vertragspartner sich nicht einig sind, was sie vereinbaren wollten bzw. tatsächlich vereinbart haben.

Als Faustregel gilt: Verträge macht man nicht für die „guten“ Zeiten, sondern für die „Schlechten“.

Deshalb ist ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen, also eine Vereinbarung, die von allen Vertragsparteien unterschrieben ist.

Vorgeschrieben ist Schriftform gesetzlich nur dann, wenn der Vertrag für eine Laufzeit von mehr als einem Jahr geschlossen werden soll. Das betrifft in der Regel gewerbliche Miet- bzw. Pachtverträge. Wird diese Schriftform nicht beachtet, läuft der Vertrag auf „unbestimmte“ Zeit und ist dann jederzeit kündbar.

Häufig ist es leider so, dass ein ursprünglich unter Einhaltung dieser Schriftform geschlossener Vertrag durch Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen zu einem Vertrag wird, der die Schriftform nicht – mehr – einhält. Das hat zur Folge, dass eine der Parteien sich ggfs. vorzeitig aus dem Vertrag lösen kann – für den anderen Vertragspartner ein Risiko mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen! Daher ist unbedingt darauf zu achten, dass auch nachträglich getroffene Vereinbarungen in Schriftform geschlossen werden. Der Teufel liegt hier oft im Detail.
Häufig wird dieser Umstand von einer der Vertragsparteien auch als Trick genutzt, um die Schriftform auszuhebeln und dann vorzeitig kündigen zu können.

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