Solardach – Eine „blendende“ Idee

Gut gemeint ist leider nicht immer gut gemacht, das ist das Ergebnis eines Urteils des OLG Düsseldorf (9 U 35/17) vom 21.07.2017: Ein Eigentümer installierte auf dem Dach seines Hauses eine Photovoltaikanlage – an sich eine sehr gute Idee. In diesem Fall aber leider im doppelten Wortsinn. Hier war das Solardach eine „blendende“ Idee!

Von der Anlage gingen erhebliche Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück aus, weil reflektierendes Sonnenlicht blendete und dadurch den Gebrauch des Einfamilienhauses beeinträchtigte. Deshalb klagten die Eigentümer des Nachbargrundstücks. Sie verlangten, dass die Anlage baulich so verändert werden müsse, dass diese Blendwirkung auf ihr Haus beseitigt wird. Und sie hatten Erfolg.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf handelt es sich bei diesen Reflexionen um wesentliche Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks und diese seien auch nicht ortsüblich. Daran ändere auch der Wille des Gesetzgebers zur Förderung erneuerbarer Energien nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) nichts. Daher müssen die betroffenen Nachbarn diese Beeinträchtigung auch nicht hinnehmen.

Wer eine Photovoltaikanlage installiert, muss dafür sorgen, dass davon keine Beeinträchtigungen für die Umgebung ausgehen – sonst ist es (k)eine blendende Idee.

Der Eigentümer hatte eine gute Idee und er leistete außerdem einen sinnvollen Beitrag zum Klimaschutz. Aber noch mehr Freude hätte der er an dem von regenerativ erzeugten elektrischen Strom gehabt, wenn es nicht zu diesem Konflikt gekommen wäre, der jedenfalls mit nicht beabsichtigten Mehrkosten verbunden war.