Musch und Delank

Was ist Arbeitszeit/ Mehrarbeit ?

Arbeitszeit

1.Geltung
Was unter Arbeitszeit zu verstehen ist und welche Arbeitsdauer an einem Arbeitstag höchstens möglich ist regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Es gilt für alle Arbeitnehmer (§ 18 ArbZG) mit Ausnahme von:
• leitenden Angestellten
• Chefärzten
• Arbeitnehmer im liturgischen Bereich der Kirchen
• Personen unter 18 Jahren (Sonderregelung Jugendarbeitsschutzgesetz)

1.6.1.2. Arbeitszeit
Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Arbeitzeit ist auch die Zeit der Arbeitsbereitschaft (an bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zur Verfügung stehen, z.B. Verkäufer ohne Kunde) und der Bereitschaftsdienst (kein Zustand wacher Aufmerksamkeit, z.B. schlafen erlaubt). Nicht zur Arbeitszeit zählt die Wegezeit und die Umkleidezeit.

2. Pausen/ Ruhezeit, § 4 ArbZG
Unter einer Pause versteht man eine festliegende Freistellung von Arbeit von mindestens 15 Minuten am Stück. Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden muss sie insgesamt mindestens 30 Minuten und ab 9 Stunden mindestens 45 Minuten betragen. Länger als 6 Stunden hintereinander darf ein Arbeitnehmer nicht ohne Pausen beschäftigt werden.
Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

3. Nachtarbeit
Nachtarbeit liegt vor, wenn die Arbeitszeit mehr als zwei Stunden in den Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr fällt (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Für Nachtarbeiter, d.h. Arbeitnehmer die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten gelten besondere Schutzvorschriften § 6 ArbZG).

4. Höchstarbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 S. 1 ArbZG). Es gibt jedoch diverse Ausnahmen:
• Sie kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 S.2 ArbZG).
• Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages durch Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit auf 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt.
• In den §§ 14, 15 ArbZG sind für Notfälle (Stromausfall im Kühllager) oder besondere unaufschiebbare Arbeiten (Feuerwehr, Krankenhaus, Polizei) Abweichende Regelungen möglich.

5. Sonn- und Feiertagsarbeit
Grundsätzlich ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt (§ 9 Abs. 1 ArbZG); es gibt jedoch auch hier Ausnahmen wenn Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (§ 10 ArbZG). Zum Beispiel Feuerwehr, Krankenhäuser, Polizei etc.). Es muss jedoch gemäß § 11 ArbZG ein Ausgleich geschaffen werden. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei sein und für jeden Sonntag muss ein Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen gewährt werden.

6. Überstunden/ Mehrarbeit
Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen (regelmäßig 8 Stunden werktäglich, ausnahmsweise bis zu 10 Stunden) hinausgeht. Unter dem Begriff Überstunden versteht man hingegen die Arbeit, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus leistet. Es kann somit Überschneidungen geben

Es besteht weder ein Recht des Arbeitnehmers auf Überstunden, noch kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn hierfür keine Rechtsgrundlage besteht (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung). Überstunden müssen nicht stets vergütet werden. Es kann auch Freizeitausgleich vereinbart werden. Eine Pauschale Abgeltungsvereinbarung für zu leistende Überstunden ist ohne Obergrenze unwirksam. (ca. 15 – 20 % der Arbeitszeit)

Die mobile Version verlassen