Arbeitsverhältnis

1. Definition 

Unter einen Arbeitsverhältnis versteht man einen Vertrag, durch den sich eine Vertragspartei (Arbeitnehmer) verpflichtet, für einen Anderen weisungsabhängige Dienstleistungen zu verrichten, während sich die andere Vertragspartei (Arbeitgeber) verpflichtet, für diese Arbeiten eine Vergütung zu zahlen.

2. Parteien des Arbeitsvertrages

2.1. Arbeitgeber

Arbeitgeber ist, wer die Arbeit für sich fordern kann und das Direktionsrecht besitzt. Sonderfall: Leiharbeit (AÜG). Arbeitgeber kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person (z.B. GmbH) sein.

2.2. Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer muss sowohl von Personen abgegrenzt werden, die allein aus familiärer Verbundenheit § 1619 BGB mitarbeiten als auch von freien Mitarbeitern, die im Wesentlichen ihre Tätigkeit frei gestalten und ihre Arbeitszeit frei bestimmen können § 84  Abs. 1 S. 2 HGB.

Sonderfälle sind: Gesellschafter einer GmbH, Geschäftsführer einer GmbH (Organ/ Angestellter) und so genannte leitende Angestellte (§ 14 KSchG), § 5 BetrVG).

3. Formfreiheit/ Nachweisgesetz (NachwG)

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist für die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses nicht notwendig. Es kann gemäß § 105 GewO grundsätzlich wirksam formfrei geschlossen werden. Er bedarf in Einzelfällen nicht mal einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung um ein so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten zu begründen.

Unabhängig von der grundsätzlichen Formfreiheit legt das NachwG in § 2 Abs. 1-10 fest, welche Arbeitsvertragsbedingungen schriftlich fixiert werden müssen. Dies betrifft insbesondere: Beginn, Arbeitszeit, Ort, Entgelt, Kündigungsfristen, Befristungsvereinbarungen, anzuwendende Tarifverträge etc.).

Die Verpflichtung ist spätestens bis einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfüllen (§ 2 NachwG). Dies gilt auch für spätere Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen.

Die Regelungen des NachwG begründen kein konstitutives Schriftformerfordernis, d.h. unabhängig von der Schriftform kommt das Arbeitsverhältnis zu Stande. Jedoch kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen, wenn er seiner Verpflichtung aus dm NachwG nicht nachkommt.

4. Zustandekommen

  • Stellenausschreibung (kein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages)/ AGG
  • Bewerbungsunterlagen müssen zurückgesandt werden/ Geheimhaltungspflicht
  • Bewerbungsgespräch. Zulässige Fragen allgemeine persönliche Daten; beruflicher Werdegang, Familienstand (nicht Heiratsabsichten/ Kinderwunsch), Höhe der letzten Vergütung; Gesundheitszustand, Vorstrafen und Vermögensverhältnisse bei Bezug auf Arbeitsplatz; Schwerbehinderung. Unzulässige Fragen: Gewerkschafts-/ Partei- oder Religionszugehörigkeit, Schwangerschaft.
  • Erstattung von Bewerbungskosten. Den meisten Bewerbern ist nicht bewusst, dass in der Regel der Stellenanbieter verpflichtet ist, für sämtliche Aufwendungen des Bewerbers aufzukommen, wenn er diesen zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. (Siehe dazu § 670 BGB). Erstattungsfähige Kosten sind Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten. Kommt der Bewerber mit seinem eigenen Kfz, dann ist die Erstattung auf die steuerliche Kilometerpauschale beschränkt. Bei Bahnfahrten wird die Hin- und Rückfahrt 2. Klasse erstattet. Um sich der Verpflichtung zur Kostenerstattung zu entziehen, schreiben viele Arbeitgeber bereits in die Einladung zum Vorstellungsgespräch, dass sie die Kostenerstattung ausschließen. Dieser Hinweis ist rechtlich zulässig, wenn er dem Bewerber bereits mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch mitgeteilt wird. In diesem Fall sollten sich arbeitslose Bewerber an die Arbeitsagentur wenden, die in der Regel dann die Kosten erstatten