Mietrecht in Zeiten von Corona

In diesen besonderen Zeiten mit dem grassierenden Corona – Virus bedarf es auch im Recht besonderer Lösungen. Musch und Delank unterstützt Sie bei Ihren Fragen zum Mietrecht bzw. rund um Ihre Immobilie, zum Beispiel bei

  • Problemen mit der Mietzahlung nach Kündigung oder Kurzarbeit wegen des Corona – Virus
  • Schwierigkeiten, die Miete für die Gewerberäume zu zahlen
  • Beschlüssen von Wohnungseigentümergemeinschaften trotz Einschränkungen von Versammlungen

Für Mietverhältnisse wurde das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 sollen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Wir beraten Sie als Vermieter und Mieter hierzu gerne.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften besteht die Gefahr, dass ihre Finanzierung nicht mehr sichergestellt ist, wenn die Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht beschlossen worden ist. Hierzu wurden rechtliche Möglichkeiten geschaffen, um dies zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne, wie Sie trotz fehlender Eigentümerversammlung handlungsfähig bleiben.